Mündliche Anfrage gestellt von Maria Haberer, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur BVV am 10. Dezember 2025
Ich frage das Bezirksamt
- Wie bewertet das Bezirksamt die öffentliche Aussage des Senators, wonach für den Abriss bzw. die Rückbaumaßnahmen am SEZ keine Abrissanzeige erforderlich sei?
- Wie bewertet das Bezirksamt derzeit die Frage, ob die von der WBM als „Vorbereitungsmaßnahmen“ bezeichneten Arbeiten tatsächlich genehmigungspflichtig sind (z. B. Rückbau von Außenbecken, Fassaden- oder Außenelementen)?
- Ist dem Bezirksamt bekannt, dass ein Schadstoffgutachten für das SEZ erstellt wurde?
Es antwortet Annika Gerold, Bezirksstadträtin, Abt. Verkehr, Grünflächen, Ordnung und Umwelt, in Vertretung für Florian Schmidt, Bezirksstadtrat, Abt. für Bauen, Planen, Kooperative Stadtentwicklung
zu Frage 1: Das SEZ als wirtschaftlich funktional zusammenhängender Gebäudekomplex fällt nicht unter § 61 Bauordnung Berlin. Das sind Verfahren für zwei Bauvorhaben, die Beseitigung von Anlagen, weshalb ein Abriss nicht verfahrensfrei wäre.
Bei den aktuellen Maßnahmenhandelt es sich jedoch um etwas anderes. Die wenigen vorhandenen Bauunterlagen aus der Errichtungszeit geben nur bedingt Auskunft über den konstruktiven Aufbau und die verwendeten Baustoffe des Gebäudes.
Die stichprobenartigen Baumaßnahmen, die an der Fassade, dem Dach und dem Außenschwimmbecken durchgeführt wurden, dienen der Analyse der baulichen Substanz und der Untersuchung der baulichen Anlagen auf mögliche Schadstoffe.
Der mittlerweile von der WBM eingereichte Antrag beinhaltet diese Baumaßnahmen und nicht den Abriss.
zu Frage 2: Der Antrag für die in Frage 1 genannten Baumaßnahmen liegt inzwischen vor und wird zurzeit geprüft.
zu Frage 3: Dem Bezirksamt ist aus Gesprächen mit der WBM zu den geplanten Baumfällungen bekannt, dass ein Schadstoffgutachten zum Abriss, bezogen auf die verbauten Materialien, unter anderem vermutlich auch Asbestisolierungen, erstellt werden wird. Allerdings liegt dies in der Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, die Abfallbehörde als obere Abfallwirtschaftsbehörde und betrifft nicht den Regelungsbereich des Bezirksamtes, hier Umwelt- und Naturschutzamt.