Mündliche Anfrage gestellt von Maria Haberer, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur BVV am 21. Mai 2025

Ich frage das Bezirksamt:

  1. Wie ist der aktuelle Stand des Verfahrens der Wohnungsaufsicht zur Reichenberger Straße 176, insbesondere in Bezug auf die Mängel, zu deren Beseitigung die Eigentümerin mit Schreiben vom März aufgefordert wurde?
  2. Welche weiteren Schritte plant die Wohnungsaufsicht, falls die im März gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung nicht eingehalten wurde bzw. Mängel weiterhin bestehen?
  3. Wird aktuell geprüft, eine Anordnung nach § 3 oder § 9 WoAufG Bln zu erlassen?

Es antwortet Florian Schmidt, Bezirksstadtrat, Abt. für Bauen, Planen, Kooperative Stadtentwicklung

zu 1. Wie ist der aktuelle Stand des Verfahrens der Wohnungsaufsicht zur Reichenberger Straße 176, insbesondere in Bezug auf die Mängel, zu deren Beseitigung die Eigentümerin mit Schreiben vom März aufgefordert wurde?

Der Aufforderung zur Mängelbeseitigung wurde teilweise nachgekommen. So wurde der Aufzug repariert, ist dann erneut ausgefallen, wurde dann erneut repariert. Aktuell (Stand: 21.05.2025) ist der eine Fahrstuhl in Funktion, der zweite befindet sich im Prozess der Reparatur. Auch in den Verfahren, die zwei Wohnungen betreffend, wurden die wesentlichen, wohnungsaufsichtlich relevanten Mängel mittlerweile abgestellt. Die Beseitigung der Mängel im Nottreppenhaus (hauptsächlich defekte Fenster) wurde angeordnet. Hier wurde der Eigentümer bereits tätig. Es liegt ein Angebot zur Mängelbeseitigung durch eine Fachfirma vor. Wie eine Besichtigung am 21.05.2025 gezeigt hat, ist bezüglich der Müllplätze weiterhin keine positive Entwicklung zu verzeichnen. Hier wird nun zeitnah eine entsprechende Anordnung zur Beseitigung der Mängel erfolgen.

zu 2. Welche weiteren Schritte plant die Wohnungsaufsicht, falls die im März gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung nicht eingehalten wurde bzw. Mängel weiterhin bestehen?

Es wird weiterhin durch regelmäßige vor Ort Begehungen geprüft, ob der bestehenden Anordnung bzw. der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nachgekommen wird. Das weitere Verwaltungsverfahren ist vom Ergebnis abhängig und daher nicht „planbar“.

zu 3. Wird aktuell geprüft, eine Anordnung nach § 3 oder § 9 WoAufG Bln zu erlassen?

Sollten die Voraussetzungen zum Erlass einer Anordnung vorliegen, wird diese erlassen. Eine Voraussetzung ist z.B., dass der Gebrauch zu Wohnzwecken nicht unerheblich beeinträchtigt sein muss.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Schmidt

Bezirksstadtrat

Link zur PDF