Mündliche Anfrage gestellt von Karl-Heinz Garcia Bergt, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur BVV am 30. November 2022

Ich frage das Bezirksamt:

  1. Wie wird überprüft, ob zwangsgeräumte Objekte (Gewerbe und Mietflächen) im Bezirk in der Zwischenzeit ihrem eigentlichen Zweck zugeführt wurden (also nicht spekulativ leer stehen oder verwahrlost werden)?
  2. Gab es innerhalb des letzten Jahres gerichtliche Auseinandersetzungen um oder Kontrollen (Brandschutz, Verwahrlosung) gegen ehemals zwangsgeräumte Immobilien?
  3. Gab es über die in den Medien berichteten Interaktionen hinaus Gespräche mit dem Eigentümer des ehemaligen Hausprojektes Liebigstr. 34, die zu einer Verbesserung der Situation der dort lebend Menschen führen wird?

Es antwortet Oliver Nöll, Stellvertretender Bezirksbürgermeister, Abt. für Arbeit, Bürgerdienste und Soziales

1. Wie wird überprüft, ob zwangsgeräumte Objekte (Gewerbe und Mietflächen) im Bezirk in der Zwischenzeit ihrem eigentlichen Zweck zugeführt wurden (also nicht spekulativ leer stehen oder verwahrlost werden)?

Das Bezirksamt kann auf Grundlage des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes nur bei Wohnraum überprüfen, ob dieser nach einer Zwangsräumung wieder ordnungsgemäß dem Wohnungsmarkt zugeführt wurde. Dies erfolgt im Rahmen eines Amtsermittlungsverfahrens oder im Zuge der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen bei Antragstellung auf Genehmigung des Leerstands. Schlussendlich ist vom Eigentümern die Wiederzuführung zu Wohnzwecken entsprechend nachzuweisen.

2. Gab es innerhalb des letzten Jahres gerichtliche Auseinandersetzungen um oder Kontrollen (Brandschutz, Verwahrlosung) gegen ehemals zwangsgeräumte Immobilien?

Aus zweckentfremdungsrechtlicher Sicht richten sich Rechtstreitigkeiten mit diesem thematischen Bezug gegen erlassene Rückführungsaufforderungen oder abgelehnte Anträge auf Genehmigung des Leerstands. Ob es sich bei betroffenen Wohnungen um ehemals zwangsgeräumte Immobilien handelt, ist für die Beurteilung des Sachverhalts nicht relevant, sodass hier keine statistische Erfassung erfolgt.

3. Gab es über die in den Medien berichteten Interaktionen hinaus Gespräche mit dem Eigentümer des ehemaligen Hausprojektes Liebigstr. 34, die zu einer Verbesserung der Situation der dort lebenden Menschen führen wird?

Zweckentfremdungsrechtlich besteht im Fall Liebigstr. 34 keine Handlungsgrundlage, da weder ein Leerstand noch eine zweckfremde Nutzung im Sinne des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes vorliegt.

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