Mündliche Anfrage gestellt von Olja Koterewa, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur BVV am 29. April 2026
Ich frage das Bezirksamt:
- Inwiefern ist dem Bezirksamt bekannt, dass an Schulen Informationsdisplays, die eigentlich der Information von SuS über Stundentafeln oder Veranstaltungen an der Schule dienen sollen, auch dafür genutzt werden, um kommerzielle Werbung (nicht im Rahmen von Berufsbildungsangeboten) auszuspielen – entgegen der vom Bezirksamt in Anfrage DS/1879/VI ausgedrückten Auffassung, dass Werbung in Schulen nicht erwünscht ist?
- Inwiefern besteht für die Schulen eine Meldepflicht gegenüber dem Bezirksamt, wenn in ihren Schulen kommerzielle Werbung ausgespielt wird?
- Auf welchen Wegen können Eltern, denen Informationen über solche Werbemaßnahmen zugetragen werden, und die eine Beendigung dieser über die Schulleitung und/oder Schulkonferenz nicht erwirken können, Beschwerden dazu beim Bezirksamt einlegen?
Es antwortet Andy Hehmke, Bezirksstadtrat, Abt. für Schule, Sport und Facility Management
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Inwiefern ist dem Bezirksamt bekannt, dass an Schulen Informationsdisplays, die eigentlich der Information von SuS über Stundentafeln oder Veranstaltungen an der Schule dienen sollen, auch dafür genutzt werden, um kommerzielle Werbung (nicht im Rahmen von Berufsbildungsangeboten) auszuspielen – entgegen der vom Bezirksamt in Anfrage DS/1879/VI ausgedrückten Auffassung, dass Werbung in Schulen nicht erwünscht ist?
Das Schul- und Sportamt hat nur den Überblick über Werbung an Schulen, zu der die Verträge im Amt vorliegen. Sollten Schulen im Rahmen Ihrer Eigenverantwortung Informationsdisplays beschafft oder erhalten haben, auf welchen u.a. Werbung geschaltet ist, liegt die Verantwortung für diese Werbung bei der jeweiligen Schulleitung. Wie in der Anfrage DS/1879/VI beantwortet, werden alle kommerziellen Werbeverträge des Schul- und Sportamtes an Schulen bis Jahresende 2026 beendet.
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Inwiefern besteht für die Schulen eine Meldepflicht gegenüber dem Bezirksamt, wenn in ihren Schulen kommerzielle Werbung ausgespielt wird?
Schulen können im Rahmen Ihrer Eigenverantwortung gemäß § 76 SchulG Berlin selbstständig über Werbung entscheiden.
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Auf welchen Wegen können Eltern, denen Informationen über solche Werbemaßnahmen zugetragen werden, und die eine Beendigung dieser über die Schulleitung und/oder Schulkonferenz nicht erwirken können, Beschwerden dazu beim Bezirksamt einlegen?
Gemäß § 76 Abs. 9 (b) SchulG Berlin entscheidet die Schulkonferenz als höchstes Entscheidungsgremium über die Werbung an der Schule sowie Art und Umfang des Sponsoring. Eltern können sich bei einseitiger politischer Werbung oder bei gegen das Jugendschutzgesetz verstoßenden Werbung bei der Schulaufsicht und/ oder beim Schulträger beschweren.