Antrag eingereicht von Maria Haberer & Vito Dabisch, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur BVV am 25. Januar 2023

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Um eine erfolgreiche Umsetzung des Volksentscheids “Deutsche Wohnen und Co enteignen” zu befördern, fordert die Bezirksverordnetenversammlung das Bezirksamt auf, zu prüfen, 1) wem, 2) unter welchen Bedingungen, 3) welche Informationen über die Eigentümer*innen der Wohnungen mitgeteilt werden könnten, die im Bezirk von einem Vergesellschaftungsgesetz, wie vom Volksentscheid vorgesehen, betroffen wären. Dabei handelt es sich um Informationen zu Wohnungen im Eigentum von renditeorientierten Unternehmen mit einem Bestand von über 3.000 Wohnungen.

Begründung:

Mit diesem Antrag bekräftigt die Bezirksverordnetenversammlung das Ziel, „den Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co enteignen!“ noch in dieser Legislaturperiode umzusetzen und ein Vergesellschaftungsgesetz im Sinne des Volksentscheids zu verabschieden.“ (DS/0007/VI)

Seit März 2021 arbeitet die Expert*innenkommission zum Volksentscheid „Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen“ an der Frage, ob und unter welchen Bedingungen die Vergesellschaftung der Wohnungsbestände renditeorientierter Unternehmen möglich ist. Die Auswirkungen eines möglichen Vergesellschaftungsgesetzes kann allerdings durch die Kommission aktuell nicht umfänglich eingeschätzt werden, weil der Kommission die entsprechende Datengrundlage nicht zu Verfügung steht. Das wird (teilweise) durch das
Fehlen eines „öffentlichen berechtigten Interesses“ begründet.

Am 21. September 2020 haben 74 % der Friedrichshain-Kreuzberger*innen für die Umsetzung des Volksentscheides „Deutsche Wohnen & Co Enteignen“ gestimmt. Wir als Bezirksverordnetenversammlung nehmen dieses Votum ernst und sehen uns verpflichtet, alle möglichen Wege zu prüfen, wie die Kommission ihrem Arbeitsauftrag nachgehen kann, damit „innerhalb eines Jahres eine Empfehlung für das weitere Vorgehen [erarbeitet werden], der dann eine Entscheidung darüber trifft“ (Koalitionsvertrag, S. 24)

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