Mündliche Anfrage gestellt von Brigitte Kallmann, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur BVV am 31. August 2022
Ich frage das Bezirksamt:
- Trifft es wirklich zu, dass die gesetzliche Verpflichtung nach §19 des EWG, PV Anlagen bis Ende 2024 auf allen Dächern öffentlicher Gebäude zu installieren, nicht aufgrund von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen oder mangelnden personellen und finanziellen Ressourcen die Diskrepanz zwischen fast 200 öffentlichen Liegenschaften und nur 77 bis Ende 2024 vom Bezirksamt anvisierten installierten PV Anlagen erklärt?
- Inwieweit dürfen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, auf die das Bezirksamt in Drucksache DS/0176/VI verwiesen hat, nach der gesetzlichen Vorgabe nach §19 des EWG eine Rolle spielen?
Es antwortet Andy Hehmke, Bezirksstadtrat, Abt. für Schule, Sport und Facility Management
Trifft es wirklich zu, dass die gesetzliche Verpflichtung nach §19 des EWG, PV Anlagen bis Ende 2024 auf allen Dächern öffentlicher Gebäude zu installieren, nicht aufgrund von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen oder mangelnden personellen und finanziellen Ressourcen die Diskrepanz zwischen fast 200 öffentlichen Liegenschaften und nur 77 bis Ende 2024 vom Bezirksamt anvisierten installierten PV Anlagen erklärt?
Bis Ende 2024 wird beabsichtigt, 60 neue PV Anlagen auf Immobilien des Bezirksamtes zu errichten. Dann wären 77 Anlagen mit einer Leistung von ca. 5 MW Peak verbaut. Das wären ca. 4500 MWh und damit ca. 40% des gesamten bezirklichen Stromverbrauchs der bezirklichen Immobilien (Vergleich mit Verbrauchsjahr 2020). Die Wirtschaftlichkeit spielt immer eine Rolle. Zum Betrieb der PV-Anlagen schließt der Bezirk Verträge mit den Berliner Stadtwerken. Diese errichten und betreiben auch die PV-Anlagen auf den Dächern der bezirklichen Immobilien, nicht der Bezirk selbst. Für den Bezirk sind diese Verträge finanziell/haushaltsmäßig weder eine Belastung, noch ein Gewinn. Für unseren Vertragspartner, also für die Berliner Stadtwerke, muss die Wirtschaftlichkeit jedoch gegeben sein, sonst würde es nicht zum Vertragsabschluss kommen. Durch die steigenden Stromkosten, die Einberechnung von Umweltschadenskosten sowie die Möglichkeit, einen Baukostenzuschuss über die SenWiEnBe zu bekommen, sind allerdings bessere Voraussetzungen im Vergleich zu früheren Jahren gegeben, um die Wirtschaftlichkeit der einzelnen Standorte (allerdings nicht aller) darstellen zu können. Gründe, nicht alle baulich möglichen und (potentiell) genehmigungsfähigen Anlagen bis 2024 errichten zu können, sind neben der nicht überall gegebenen Wirtschaftlichkeit fehlende personelle Kapazitäten im Bezirksamt und bei den Berliner Stadtwerken sowie personelle Engpässe der ausführenden Firmen und derzeit nicht zuverlässige Lieferketten. Die Priorität des Bezirks besteht daher darin, die besonders großen, besonders besonnten und damit hinsichtlich der Stromproduktion, der Wirtschaftlichkeit und der positiven Umweltauswirkungen (CO2-Reduktion) besonders ertragreichen Standorte zuerst umzusetzen. Dies wird bis Ende 2024 auch gelingen.
Inwieweit dürfen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, auf die das Bezirksamt in Drucksache DS/0176/VI verwiesen hat, nach der gesetzlichen Vorgabe nach §19 des EWG eine Rolle spielen?
Sie spielen weiterhin eine Rolle, auch wenn wegen der beschriebenen Entwicklungen auch einst unwirtschaftliche Standorte wirtschaftlich werden können. Es steht nicht zu befürchten, dass die Wirtschaftlichkeit gute, ertragreiche PV-Anlagen verhindern wird. Zu den unwirtschaftlichen Standorten macht das EWG Berlin explizite Ausführen in § 19 Abs. (6) Satz 1 und 2. Insofern ist der Verzicht auf die Errichtung von PV-Anlagen auf öffentlichen Gebäuden aus wirtschaftlichen Gründen durchaus zulässig.