Schriftliche Anfrage gestellt von Jutta Schmidt-Stanojevic, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingereicht am 09.06.2026
Antwort von Abt. Schule, Sport und Facility Management
Die Antwort enthält Anlagen mit zahlreichen Grafiken, diese finden sich im PDF zur Drucksache
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Wie viele Schüler*innen mit Beeinträchtigung besuchen die Schulen im Bezirk? Bitte aufsplitten nach:
a. Grundschulen
b. ISS
c. Gymnasien
d. Förderschulen
Die schulbezogenen Angaben entnehmen Sie bitte der als Anlage beigefügten „Oktoberstatistik“, die alle Mitglieder des Schulausschusses in jedem Schuljahr – auch im Schuljahr2025/26 – bereits erhalten haben. Die Zuweisung von Schüler*innen mit Behinderung liegt in der Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.
2. Inwieweit besteht die Wahlfreiheit für Schüler*innen mit Beeinträchtigung, wohnortnah beschult zu werden?
Die Zuweisung von Schüler*innen mit Behinderung liegt in der Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie. Inwieweit eine Beschulung in einem Förderzentrum oder in der schulischen Inklusion wohnortnah erfolgt, hängt vom Elternwunsch, aber auch von den verfügbaren Kapazitäten ab.
3. Inwieweit haben Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder im Einschulbereich ihres Wohnorts einzuschulen?
Die Zuweisung von Schüler*innen mit Behinderung liegt in der Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie. Siehe auch Antwort zu 2.
4. Welche Einschränkungen gibt es aufgrund fehlender Barrierefreiheit in den Schulen des Bezirks?
Grundsätzlich ist Barrierefreiheit ein weit gedehnter Begriff und es kommt immer auf den Einzelfall, die Art und den Grad der Behinderung an. Die Barrierefreiheit ist an Schulen nicht flächendeckend gegeben, da der Gebäudebestand überwiegend alt ist und Finanzmittel sowie Personal im Hochbauservice prioritär zur Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Leib und Leben (z.B. Schadstoffe, Brandschutz), Einschränkungen des Schulbetriebs oder möglichen Folgeschäden am Gebäude eingesetzt wird. Aufgrund von denkmalrechtlichen Vorgaben gibt es eine Vielzahl an Maßnahmen zur Barrierefreiheit, die ggf. eingeschränkt oder gar nicht umgesetzt werden können.
Zu barrierefreien Maßnahmen gehören im Allgemeinen:
- Aufzüge und Rampen
- Leitsysteme, Beschilderungen, Markierungen
- Handläufe
- Automatiktüröffner
- Bewegungsfreiheit in den Verkehrsflächen, Aufenthaltsräumen, Umkleide bei Sporthallen etc.
- Türbreiten
- Gesonderte Rettungsgeräte
- Barrierefreie WC-Anlagen
- Pflegebäder
- Gesonderte Alarmierung (Sprache, Blitzlicht)
- PKW-Stellplätze
- Rollstuhlgerechte Freianlagengestaltung
Jede Änderung an einem denkmalgeschützten Gebäude oder einer denkmalgeschützten Freianlage muss individuell mit den Denkmalschutzbehörden ausgehandelt werden. Eine pauschale Angabe über Einschränkungen bei der Herstellung von Barrierefreiheit aufgrund des Denkmalschutzes ist deshalb nicht möglich.
5. Welche Schulen im Bezirk sind barrierefrei? Sind darunter auch Bestandsbauten, die unter Denkmalschutz stehen? Bitte jeweils auflisten.
Im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg wurden insbesondere im Rahmen der Berliner Schulbauoffensive mehrere Schulneubauten nach den aktuellen Anforderungen an die Barrierefreiheit errichtet bzw. werden derzeit errichtet:
- Die neue Grundschule in der Pufendorfstraße (37. Grundschule) – Neubau der Berliner
Schulbauoffensive mit Sporthalle. - Die neue Grundstufe der Bergmannkiez-Gemeinschaftsschule in der Nostitzstraße 60
- Die Grundschule an der Corinthstraße / Emanuel-Lasker-Standort (Modularer Ergänzungsbau mit weiteren Neubauanteilen). Der Standort umfasst auch denkmalgeschützte Bestandsgebäude, die nicht barrierefrei sind.
- Das neue Heinrich-Hertz-Gymnasium am Ostbahnhof (Neubau, Übergabe 31.08.2026).
Im Rahmen grundhafter Sanierungen von Schulgebäuden werden ebenfalls Maßnahmen für eine Verbesserung der Barrierefreiheit umgesetzt.
6. Welche Einschränkungen gibt es bei der Herstellung von Barrierefreiheit aufgrund des Denkmalschutzes?
Die Herstellung von Barrierefreiheit in denkmalgeschützten Schulgebäuden ist häufig nur eingeschränkt möglich. Ursachen hierfür sind insbesondere die denkmalrechtlichen Anforderungen zum Erhalt der historischen Bausubstanz und des Erscheinungsbildes der Gebäude. Dies kann beispielsweise den nachträglichen Einbau von Aufzügen, die Herstellung barrierefreier Zugänge, die Verbreiterung von Türen, die Anpassung von Treppenanlagen oder die Umgestaltung von Sanitärbereichen erschweren oder einschränken. Die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit erfolgt daher stets im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der technischen, baulichen, wirtschaftlichen und denkmalrechtlichen Anforderungen.
7. Wie viele Schüler*innen mit Beeinträchtigung, die in Friedrichshain-Kreuzberg wohnhaft sind, besuchen Schulen in anderen Bezirken?
8. Wie viele Schüler*innen mit Beeinträchtigung, die in anderen Bezirken wohnhaft sind, besuchen Schulen in Friedrichshain-Kreuzberg?
Diese Zahlen liegen dem Bezirksamt konkret nicht vor. Generell kann gesagt werden, dass der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg nach Spandau die höchste Inklusionsquote aller Bezirke aufweist. D.h., dass Schüler*innen mit Förderbedarf in unserem Bezirk überdurchschnittlich häufig inklusiv statt an Förderzentren beschult werden. Die Zuweisung von Schüler*innen mit Behinderung liegt in der Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.
9. Inwiefern lassen sich Kosten für die Schüler*innenbeförderung einsparen und in welcher Höhe, wenn die Schüler*innen mit Beeinträchtigung wohnortnah beschult werden?
Kosteneinsparungen ließen sich erzielen, wenn berlinweit der Bedarf an Schulplätzen für Schüler*innen mit Förderbedarfen sowohl in der schulischen Inklusion als auch an Förderzentren wohnortnah besser gedeckt werden könnte. Andererseits gibt es Behinderungsarten, bei denen eine Beschulung nur an wenigen spezialisierten Schulen im Stadtgebiet erfolgt. Eine konkrete Summe für mögliche Einsparungen lässt sich daher nicht seriös ermitteln. Wichtig ist daher in Bezug auf die Kosten, dass durch die schärfere Formulierung der Regelungen in der SoPädVO und in der AV Schülerbeförderung, die den Rechtsanspruch der Familien auf Beförderung erweitern, eine vollständige Basiskorrektur für die
Mit freundlichen Grüßen
Andy Hehmke
Bezirksstadtrat
Alle Anlagen finden sich im PDF zur Drucksache