Mündliche Anfrage gestellt von Maria Haberer, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur BVV am 28. Januar 2026

Ich frage das Bezirksamt: 

  1. Inwiefern hält das Bezirksamt daran fest, dass ein Verkehrswertgutachten zwingend durch den Gutachterausschuss bzw. einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu erstellen ist, obwohl das Merkblatt der Senatsverwaltung für Finanzen ausdrücklich auch zertifizierte Sachverständige nach DIN EN ISO/IEC 17024 (z. B. HypZert F) als berechtigt nennt?
  2. Welche konkreten Schritte hat das Bezirksamt bislang unternommen, um diese Frage der Anerkennungsfähigkeit unterschiedlicher Gutachterqualifikationen zu klären (z. B. Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen, Rücksprache mit dem Gutachterausschuss oder der Finanzverwaltung)?
  3. Hat das Bezirksamt bereits Angebote für die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens für eines der betreffenden Grundstücke eingeholt?

Es antwortet Andy Hehmke, Bezirksstadtrat, Abt. für Schule, Sport und Facility Management

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Inwiefern hält das Bezirksamt daran fest, dass ein Verkehrswertgutachten zwingend durch den Gutachterausschuss bzw. einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu erstellen ist, obwohl das Merkblatt der Senatsverwaltung für Finanzen ausdrücklich auch zertifizierte Sachverständige nach DIN EN ISO/IEC 17024 (z. B. HypZert F) als berechtigt nennt?

Das Bezirksamt hält die öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungsingenieure für die am geeignetsten und fachlich qualifiziertesten Personen für die Erstellung von Verkehrswertgutachten. Es wird aber dennoch versuchen, mit zertifizierten Sachverständigen zusammenzuarbeiten.

2. Welche konkreten Schritte hat das Bezirksamt bislang unternommen, um diese Frage der Anerkennungsfähigkeit unterschiedlicher Gutachterqualifikationen zu klären (z. B. Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen, Rücksprache mit dem Gutachterausschuss oder der Finanzverwaltung)?

Das Bezirksamt beauftragt einen Sachverständigen mit entsprechender Zertifizierung exemplarisch mit der Erstellung eines Gutachtens für eines der betreffenden Grundstücke und wird, sofern die Voraussetzungen für eine Grundsteuerüberprüfung und -minderung vorliegen, das Gutachten beim Finanzamt einreichen.

3. Hat das Bezirksamt bereits Angebote für die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens für eines der betreffenden Grundstücke eingeholt?

Ja.

 

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