Mündliche Anfrage gestellt von Maria Haberer, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur BVV am 25. Juni 2025
Ich frage das Bezirksamt:
- Wie ist der aktuelle Stand der Genehmigungsverfahren für folgende geplante Hotelneubauten/Beherbergungsstätten (Bitte mit Angabe Bettenanzahl, anvisierter Baustart):
- Laskerstraße 1
- Rudolfstraße 17-18
- Markgrafendamm 18
- Stralauer Allee 44-47
- Prinzenstraße 87-88
- Prinzessinnenstraße 29
- Oranienstraße 1 ?
- Für welche Bestandsgebäude in Friedrichshain-Kreuzberg liegt eine Nutzungsänderung in Hotelnutzung/Beherbergungsstätten vor?
- Welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt, entsprechende Nutzungsänderungen zu untersagen?
Es antwortet Florian Schmidt, Bezirksstadtrat, Abt. für Bauen, Planen, Kooperative Stadtentwicklung
zu 1. Wie ist der aktuelle Stand der Genehmigungsverfahren für folgende geplante Hotelneubauten/Beherbergungsstätten (Bitte mit Angabe Bettenanzahl, anvisierter Baustart).
Antwort der Bauaufsicht (BWA):
-> Laskerstr. 1
Vorbescheid von 2024 mit 240 Betten; wurde im Widerspruchsverfahren von SenStadt erteilt nachdem das Bezirksamt die Zulässigkeit eines Beherbergungsbetriebs an dieser Stelle aus mehreren Gründen verneint hatte; Bauantrag liegt nicht vor; anvisierter Baustart ist dem BWA nicht bekannt.
Die bezirkliche Begründung der danach von SenStadt im Widerspruchsverfahren aufgehobenen Verneinung einer Zulässigkeit eines Beherbergungsbetriebes lautete: „Die Zulässigkeit von Vorhaben nach ihrer Art der Nutzung richtet sich auf dem Vorhabengrundstück nach § 34 Abs. 1 BauGB, da sich die nähere Umgebung nicht eindeutig einem Baugebiet der BauNVO zuordnen lässt. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB richtet sich die Zulässigkeit der Art der Nutzung nach den tatsächlich vorhandenen Nutzungen in der maßgeblichen näheren Umgebung, die in den Baugebietsvorschriften der BauNVO aufgeführt werden. Die abgefragte Nutzung wird planungsrechtlich als Betrieb des Beherbergungsgewerbes beurteilt. Für diese besteht in der maßgeblichen Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB kein Vorbild. Das Vorhaben fügt sich nach seiner Art der Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB daher nicht in die nähere Umgebung ein.
Es handelt sich bei dem Betrieb des Beherbergungsgewerbes gegenüber den vorhandenen gewerblichen Nutzungen in der Umgebung zudem um eine schutzbedürftige Nutzung. Somit würde erstmalig eine schutzbedürftige Nutzung in der bestehenden vorwiegend gewerblich genutzten Umgebung zugelassen werden. Insbesondere für die Nachtzeit sind Nutzungskonflikte nicht auszuschließen. Darüber hinaus ist das Vorhaben geeignet im Sinne einer negativen Vorbildwirkung das städtebauliche Gefüge in Bewegung zu bringen. Auch wenn das Vorhaben selbst noch keine bewältigungsbedürftigen Spannungen auslösen würde, sind durch die folgende Zulässigkeit weiterer Nutzungen im Sinne eines Beherbergungsbetriebes Nutzungskonflikte zu erwarten. Das Vorhaben ist danach geeignet, eine Verschlechterung der der gegenwärtigen städtebaulichen Situation nach sich zu ziehen“
-> Rudolfstr. 17-18
Antrag auf Vorbescheid wurde zurückgezogen
-> Markgrafendamm 18
Bauantrag wurde gestellt; Bettenanzahl 250; Auf Grund der negativen Stellungnahme vom Stadtplanungsamt im Anhörungsverfahren; Anvisierter Baustart ist dem BWA nicht bekannt
-> Stralauer Allee 44-47
Baugenehmigung für ein Hotel mit 688 Betten liegt vor; Baubeginn wurde angezeigt
-> Prinzenstr. 87-88
Der Antrag auf Baugenehmigung ist in Bearbeitung. Stellungnahmen liegen noch nicht vollständig vor, der Antrag wird noch überarbeitet, die Öffentlichkeit kann aus rechtlichen Gründen nicht vor dem Antragsteller über den Ausgang des Verfahrens informiert werden.
Geplante Bettenanzahl: 264. Anvisierter Baustart ist dem BWA nicht bekannt
-> Prinzessinnenstraße 29
Der Antrag auf Baugenehmigung ist in Bearbeitung. Stellungnahmen liegen noch nicht vollständig vor, der Antrag wird noch überarbeitet, die Öffentlichkeit kann aus rechtlichen Gründen nicht vor dem Antragsteller über den Ausgang des Verfahrens informiert werden.
Geplante Bettenanzahl: 288. Anvisierter Baustart ist dem BWA nicht bekannt
-> Oranienstraße 1
Der Antrag auf Vorbescheid für die Planung einer Beherbergungsstätte mit 107
Zimmern wurde wurde negativ beschieden, da u.a. die Ausgleichsmaßnahmen unzureichend waren. Stadtrat Schmidt hat in einem Gespräch mit den Antragstellern die politischen und sozialräumlichen Bedenken hinsichtlich einer Hotelnutzung erläutert und Vorschläge für alternative Nutzungen unterbreitet. Weitere Anträge lagen für das Grundstück seitdem nicht vor.
zu 2. Für welche Bestandsgebäude in Friedrichshain-Kreuzberg liegt eine Nutzungsänderung in Hotelnutzung/Beherbergungsstätten vor?
Friedrichstraße 209 und Skalitzer Str. 85
zu 3. Welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt, entsprechende Nutzungsänderungen zu untersagen?
Grundsätzlich gilt, dass gem. § 71 Bauordnung Berlin eine Baugenehmigung, in diesem Fall somit die Nutzungsänderung, zu erteilen ist, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Nutzungsänderung zu einem Beherbergungsbetrieb bestimmt sich nach der zulässigen Art der Nutzung. Die Art der Nutzung kann etwa in einem Bebauungsplan festgesetzt sein bzw. im Baunutzungsplan von 1958/60. In Gebieten, in denen § 34 BauGB gilt, ist entscheidend, ob das Grundstück in einem faktischen Baugebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB liegt, oder ob sich die Art der Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügt.
Ist in einem Bebauungsplan ein Baugebiet festgesetzt oder besteht ein faktisches Baugebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB, z. B. ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO oder ein Kerngebiet gem. § 7 BauNVO, sind Beherbergungsbetriebe allgemein zulässig. In Einzelfällen wird im Rahmen des Rücksichtnahmegebots gem. § 15 BauNVO jeweils geprüft, ob unzumutbare Störungen feststellbar sind. In Allgemeinen Wohngebieten gem. § 4 BauNVO sind Beherbergungsbetriebe ausnahmsweise zulässig. Hier wird unter anderem anhand des Störpotentials geprüft, ob die Ausnahme erteilt werden muss.